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BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 02.07.1943 - 1 D 168/43
1. Eltern, die es unterlassen, gegen Unzucht des eigenen Kindes einzuschreiten, …
Auszug aus BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55
Hierunter fällt ein bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann dem unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare Maßnahmen Einhalt tun oder es wesentlich erschweren kann (RGSt 58, 97, 226; 77, 125[126]; vgl. auch BGHSt 6, 46 [57]).(RGSt 77, 125 [127]).
- BGH, 17.02.1954 - GSSt 3/53
Kuppelei gegenüber Verlobten; Tun und Unterlassen
Auszug aus BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55
Hierunter fällt ein bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann dem unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare Maßnahmen Einhalt tun oder es wesentlich erschweren kann (RGSt 58, 97, 226; 77, 125[126]; vgl. auch BGHSt 6, 46 [57]). - BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50
Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB
Auszug aus BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55
Der Bundesgerichtshof hat bisher den Standpunkt vertreten, bei den sogenannten unechten Unterlassungsverbrechen schließe die Unkenntnis des Täters von seiner Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (BGHSt 2, 150 [155, 156]; 3, 82 [89]). - BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52
Auszug aus BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55
Der Bundesgerichtshof hat bisher den Standpunkt vertreten, bei den sogenannten unechten Unterlassungsverbrechen schließe die Unkenntnis des Täters von seiner Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (BGHSt 2, 150 [155, 156]; 3, 82 [89]). - BGH, 24.06.1955 - 1 StR 152/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1956 - 5 StR 614/55
Der 1. Strafsenat hat in seinem für das Nachschlagewerk bestimmtenUrteil vom 24. Juni 1955 - 1 StR 152/55 - eingehend die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, nur einen Verbotsirrtum anzunehmen.
- BGH, 24.10.1961 - 1 StR 366/61
Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts - …
Die Unterlassung kann den Eltern aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihr Handeln Erfolg versprochen hätte und die Angeklagten dies gewußt haben (RGSt 58, 226, 227; 77, 125; BGH 1 StR 316/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 614/55 vom 31. Januar 1956).